---
title: "§ 15 PflSchG — Beseitigungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflschg_2012/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 15 PflSchG — Beseitigungspflicht

Pflanzenschutzmittel,

1.



deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, oder

2.



die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, dessen Genehmigung nicht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert worden ist oder dessen Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist nach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist,sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.

---

— Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
