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title: "§ 5 PflSchAnwV 1992 — Einfuhrverbote"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflschanwv_1992/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PflSchAnwV 1992 — Einfuhrverbote

(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.

(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

## Fußnoten

(+++ § 5 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)

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— Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
