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title: "§ 25 PflKartV 1986 — Einleger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflkartv_1986/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflkartv_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 25 PflKartV 1986 — Einleger

Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" trägt und mindestens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.8 enthält. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.

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— Pflanzkartoffelverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflkartv_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
