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title: "§ 18 PflKartV 1986 — Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflkartv_1986/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflkartv_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 18 PflKartV 1986 — Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

(1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugenscheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 2.2 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist.

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— Pflanzkartoffelverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflkartv_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
