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title: "§ 9 PflGesG — Durchführung in den Ländern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflgesg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflgesg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 9 PflGesG — Durchführung in den Ländern

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

1.



die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h,

2.



die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln 8, 46 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031,

3.



das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031,

4.



die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,

5.



die Mitwirkung an der Erstellung und die Umsetzung von Notfallplänen nach den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie

6.



die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflgesg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
