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title: "§ 95 PflFAssAPrV — Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflfassaprv/95"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflfassaprv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:20:26+00:00"
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# § 95 PflFAssAPrV — Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Aufgabe übernimmt, unmittelbare Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebote nach § 93 Absatz 1 und 2 vor Ort zu gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundesinstitut für Berufsbildung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflfassaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
