---
title: "§ 90 PflFAssAPrV — Aufgaben der Fachkommission"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflfassaprv/90"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflfassaprv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:20:26+00:00"
---

# § 90 PflFAssAPrV — Aufgaben der Fachkommission

Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes

1.



erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,

2.



erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,

3.



überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.

---

— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflfassaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
