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title: "§ 66e PflBG — Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflbg/66e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 66e PflBG — Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen

Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ebenfalls erwerben. Für den gesonderten Erwerb der Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 finden die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die gesondert erworbenen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.

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— Gesetz über die Pflegeberufe 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
