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title: "§ 66d PflBG — Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflbg/66d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 66d PflBG — Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung

Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regeln die Länder.

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— Gesetz über die Pflegeberufe 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
