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title: "§ 66c PflBG — Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflbg/66c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 66c PflBG — Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung

Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.

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— Gesetz über die Pflegeberufe 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
