---
title: "§ 4 PflBG — Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflbg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 4 PflBG — Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung

(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden (Pflegeprozessverantwortung). Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.

(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen

1.



die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und die Planung der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,

2.



die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie

3.



die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.

(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.

## Fußnoten

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 3 +++)

---

— Gesetz über die Pflegeberufe 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
