---
title: "§ 1 PflBG — Führen der Berufsbezeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflbg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 1 PflBG — Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.

## Fußnoten

(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 64a Abs. 1 bis 4 +++)

---

— Gesetz über die Pflegeberufe 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
