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title: "§ 6 PflBestSchV — Versuchszwecke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflbestschv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflbestschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 PflBestSchV — Versuchszwecke

Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.

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— Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflbestschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
