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title: "§ 9 PflAV — Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflav/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 9 PflAV — Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen

Nicht abzuliefern sind

1.



Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,

2.



zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,

3.



selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,

4.



Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,

5.



Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,

6.



inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,

7.



netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,

8.



E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,

9.



Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,

10.



selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.

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— Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
