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title: "§ 17 PflanzentechMeistPrV — Befreiung von Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflanzentechmeistprv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflanzentechmeistprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 17 PflanzentechMeistPrV — Befreiung von Prüfungsleistungen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflanzentechmeistprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
