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title: "§ 25 PflAFinV — Auskunftspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflafinv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 25 PflAFinV — Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.

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— Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
