---
title: "§ 20 PflAFinV — Rechnungslegung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflafinv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 20 PflAFinV — Rechnungslegung

(1) Die zuständige Stelle stellt für das Sondervermögen für den Schluss eines jeden Finanzierungszeitraums je nach Rechtsform eine Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) nach den Vorgaben der anzuwendenden Landeshaushaltsordnung oder einen Jahresabschluss nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs auf.

(2) Die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss sind bis zum 31. Oktober des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Kalenderjahres aufzustellen.

---

— Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
