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title: "§ 16 PferdewMeistPrV — Schriftlicher Teil"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pferdewmeistprv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pferdewmeistprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 16 PferdewMeistPrV — Schriftlicher Teil

(1) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 13 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.

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— Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pferdewmeistprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
