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title: "§ 12 PferdewMeistPrV — Schriftliche Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pferdewmeistprv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pferdewmeistprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 12 PferdewMeistPrV — Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 9 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

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— Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pferdewmeistprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
