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title: "§ 7 PFAV — Fristen für die Einreichung der Formulare"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfav/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 7 PFAV — Fristen für die Einreichung der Formulare

(1) Die Formulare F.800.01 und F.810.01 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.800.01 und F.810.01 nachzureichen.

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— Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
