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title: "§ 5 PFAV — Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfav/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PFAV — Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:

1.



die Bilanzen nach Formular F.800.01 und

2.



die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formular F.810.01.

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— Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
