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title: "§ 40 PFAV — Risikoberichte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfav/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 40 PFAV — Risikoberichte

In den unternehmensinternen Risikoberichten im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Berichterstattung gegenüber dem Vorstand dienen, ist darzulegen, wie im Rahmen des Risikomanagements die Durchführung reiner Beitragszusagen berücksichtigt wurde. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben des § 39 einzugehen.

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— Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
