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title: "§ 11 PFAV — Halbjährlicher Zwischenbericht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfav/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 11 PFAV — Halbjährlicher Zwischenbericht

(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß Formular F.882.01 zu erstellen.

(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.

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— Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
