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title: "Anlage PfandlV — (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfandlv/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# Anlage PfandlV — (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1976, 1340;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen





1.
 eine monatliche Vergütung von

 
 Euro 1,00
 bei einem Darlehen bis einschließlich

 
 Euro 15,00
  

 
 Euro 1,50
 bei einem Darlehen bis einschließlich

 
 Euro 30,00
  

 
 Euro 2,00
 bei einem Darlehen bis einschließlich

 
 Euro 50,00
  

 
 Euro 2,50
 bei einem Darlehen bis einschließlich

 
 Euro 100,00
  

 
 Euro 3,50
 bei einem Darlehen bis einschließlich

 
 Euro 150,00
  

 
 Euro 4,50
 bei einem Darlehen bis einschließlich

 
 Euro 200,00
  

 
 Euro 5,50
 bei einem Darlehen bis einschließlich

 
 Euro 250,00
  

 
 Euro 6,50
 bei einem Darlehen bis einschließlich

 
 Euro 300,00.
  

 
 Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.

2.
 Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.

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— Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
