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title: "§ 6 PfandlV — Pfandschein"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfandlv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 PfandlV — Pfandschein

(1) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrags einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.

(2) Der Pfandschein muß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.

(3) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung).

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— Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
