---
title: "§ 12a PfandlV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfandlv/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 12a PfandlV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,

2.



einer Vorschrift

a)



des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,

b)



des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder

c)



des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk

zuwiderhandelt,

3.



entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,

4.



entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,

5.



einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder

6.



entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.

---

— Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
