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title: "§ 11 PfandlV — Überschüsse aus der Verwertung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfandlv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 11 PfandlV — Überschüsse aus der Verwertung

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

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— Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
