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title: "§ 5 PfandBrAUmwG — Gewährleistung für Altverpflichtungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfandbraumwg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbraumwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PfandBrAUmwG — Gewährleistung für Altverpflichtungen

Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.

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— Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbraumwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
