---
title: "§ 39 PfandBG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfandbg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 39 PfandBG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,

2.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,

3.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,

4.



entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,

5.



entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder

6.



entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

---

— Pfandbriefgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
