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title: "§ 38 PfandBG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfandbg/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 38 PfandBG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,

2.



wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder

3.



entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.

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— Pfandbriefgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
