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title: "§ 29 PfandBG — Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfandbg/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 29 PfandBG — Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung

Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

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— Pfandbriefgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
