---
title: "§ 25 PfandBG — Abzahlungsbeginn"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfandbg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 25 PfandBG — Abzahlungsbeginn

Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.

---

— Pfandbriefgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
