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title: "§ 9 PfandBarwertV — Übergangsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pfandbarwertv_2005/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbarwertv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 9 PfandBarwertV — Übergangsbestimmungen

(1) Pfandbriefbanken, die eine Anzeige nach § 51 des Pfandbriefgesetzes abgegeben haben, haben für die von dieser Anzeige erfassten Pfandbriefe und die zu deren Deckung verwendeten Werte die jeweiligen Vorschriften der Pfandbrief-Barwertverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2815) oder der Hypothekenpfandbrief-Barwertverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2818) weiter anzuwenden.

(2) Pfandbriefbanken, die bereits vor Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes Schiffspfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen nach § 1 des Schiffsbankgesetzes begeben haben, dürfen die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Berechnung zur Sicherstellung der jederzeitigen Deckung dieser Pfandbriefe nach dem Barwert noch bis zum 30. November 2005 nach einem anderen geeigneten Verfahren durchführen.

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— Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen nach dem Barwert und dessen Berechnung bei Pfandbriefbanken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbarwertv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
