Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2009
- Fundstelle:
- BGBl I 2009, 1141
- Stand:
- 20260506175342
Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert.
Die Bundesministerin der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.