PfändfreiGrBek 2009

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung

Ausfertigungsdatum:
15.05.2009
Fundstelle:
BGBl I 2009, 1141
Stand:
20260506175342
(XXXX)

Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert.

Schlussformel

Die Bundesministerin der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.