Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 25.02.2003
- Fundstelle:
- BGBl I 2003, 276
- Stand:
- 20260506175051
Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005 unverändert.
Die Bundesministerin der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.