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title: "§ 5 PersStärkeG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/persst_rkeg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/persst_rkeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PersStärkeG

Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

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— Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/persst_rkeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
