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title: "Anlage 2 PersDienstLAusbV — (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/persdienstlausbv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/persdienstlausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# Anlage 2 PersDienstLAusbV — (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 240 - 241)

– Zeitliche Gliederung –

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nr. 3



Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgabenzu vermitteln.Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.1



Personalanwerbung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 1.2



Bewerberberatung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 3



Berufsfelderschließung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.1



Kommunikation, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.2



Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 6



Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 1.1



Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

Abschnitt B Nr. 1.2



Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,

Abschnitt B Nr. 1.3



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt B Nr. 1.4



Umweltschutz,

Abschnitt B Nr. 2.3



Informations- und Kommunikationssystemezu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.4



Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 2.4



Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 4.2



Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 4.3



Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,

Abschnitt B Nr. 2.1



Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,

Abschnitt B Nr. 2.4



Datenschutz und Datensicherheitzu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.2



Bewerberberatung, Lernziele a und d,

Abschnitt A Nr. 2.3



Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 2.4



Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.5



Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 4.1



Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.2



Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 7



Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 1.2



Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,zu vermitteln.Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.1



Personalanwerbung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 2.1



Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,

Abschnitt A Nr. 2.4



Personalsachbearbeitung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 5.1



Kommunikation, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 7



Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,

Abschnitt B Nr. 1.2



Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,

Abschnitt B Nr. 2.1



Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.2



Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

Abschnitt A Nr. 2.3



Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,

Abschnitt A Nr. 3



Berufsfelderschließung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.2



Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 5.3



Konfliktmanagementzu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.3



Personalauswahl, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 4.1



Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.2



Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 4.3



Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 6



Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,

Abschnitt B Nr. 2.2



Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,zu vermitteln.Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.3



Personalauswahl, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.1



Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 4.1



Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 4.4



Kontrolle der Vertragserfüllung,

Abschnitt A Nr. 5.2



Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 6



Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,

Abschnitt B Nr. 2.2



Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.2



Bewerberberatung, Lernziele c und e,

Abschnitt A Nr. 2.3



Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 2.5



Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 3



Berufsfelderschließung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 5.1



Kommunikation, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 2.1



Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.4



Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.3



Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,zu vermitteln.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/persdienstlausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
