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title: "§ 3 PelzVAusbV — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pelzvausbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pelzvausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 PelzVAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.



Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.



Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;

3.



Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung;

4.



Annehmen und Lagern der Rohfelle;

5.



Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;

6.



Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank;

7.



Behandeln von Weichware;

8.



Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;

9.



Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;

10.



Walken der Felle;

11.



Läutern der Felle;

12.



Bakeln der Felle;

13.



Trocknen und Entfetten der Felle;

14.



Mitwirken beim Färben, Grotzieren und Reservieren der Felle;

15.



Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine;

16.



Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pelzvausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
