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title: "§ 3 PCBAbfallV — Brand- und Explosionsschutz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pcbabfallv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pcbabfallv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 PCBAbfallV — Brand- und Explosionsschutz

Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind beim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und innerbetrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung der Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Brände und Explosionen zu vermeiden.

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— Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pcbabfallv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
