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title: "§ 3 PBZugV — Fachliche Eignung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbzugv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbzugv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 PBZugV — Fachliche Eignung

(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3.

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— Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbzugv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
