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title: "§ 10 PBV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 10 PBV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

1.



entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2

a)



die Bilanz nicht nach Anlage 1,

b)



die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,

c)



den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a

gliedert oder

2.



entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.

## Fußnoten

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)

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— Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
