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title: "§ 5 PBRüV — Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbr_v/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PBRüV — Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund

Der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gehen unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 zwei Wochen nach Ausstellung der Bestätigung durch die Prüfbehörde nach § 6 Absatz 2 auf den Bund über, soweit diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen sind und sofern der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.

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— Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
