---
title: "§ 2 PBRüV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbr_v/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 2 PBRüV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.



„Energieversorgungsunternehmen“

a)



ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 6 des Strompreisbremsegesetzes oder

b)



ein Lieferant im Sinne von § 2 Nummer 9 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;

2.



„Letztverbraucher“

ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 12 des Strompreisbremsegesetzes oder ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 8 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;

3.



„Kunde“

ein Kunde im Sinne von § 2 Nummer 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;

4.



„überzahlte Entlastungen“

der Teil aller auf Basis des Strompreisbremsegesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an einen Letztverbraucher oder einen Kunden sowie die hiermit verbundenen Unternehmen gewährten Entlastungen, der die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreitet.

---

— Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
