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title: "§ 19 PBRüV — Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbr_v/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 19 PBRüV — Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens

(1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 14 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen

1.



im Fall einer Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder

2.



im Fall einer Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beauftragten.

(2) Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.

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— Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
