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title: "§ 18 PBRüV — Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbr_v/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 18 PBRüV — Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr

Eine Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden an das Energieversorgungsunternehmen hat keine schuldbefreiende Wirkung, soweit die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes dem Letztverbraucher oder dem Kunden bereits zugegangen ist.

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— Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
