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title: "§ 16 PBRüV — Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbr_v/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 16 PBRüV — Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag

(1) Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des Auskehrverlangens nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und des auf den Bund nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes. Sie ist berechtigt, das in Satz 1 genannte Auskehrverlangen und den nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Sie kann den Rückforderungsanspruch zeitgleich mit dem in Satz 1 genannten Auskehrverlangen geltend machen. Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.

(2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.

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— Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
