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title: "§ 15 PBRüV — Ausschluss des Forderungsübergangs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbr_v/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 15 PBRüV — Ausschluss des Forderungsübergangs

(1) Bei einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 20 oder § 22a des Strompreisbremsegesetzes bereits vor Zugang der Aufforderung endabgerechnet hat.

(2) Bei einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 31 oder § 32 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits vor Zugang der Aufforderung nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes endabgerechnet hat.

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— Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbr_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
