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title: "§ 3 PBefGKostV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbefgkostv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbefgkostv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 PBefGKostV

Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Transitverkehr sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes haben, von der Kostenpflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

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— Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefgkostv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
