PBefG§45aV 5

Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
10.04.1990
Fundstelle:
BGBl I 1990, 741
Stand:
20120625150312
Eingangsformel

Auf Grund des § 45a Abs. 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2439) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:

§ 1

Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer betragen bei den in § 45a Abs. 5 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Unternehmen 0,187 DM je Personen-Kilometer.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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