Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 10.04.1990
- Fundstelle:
- BGBl I 1990, 741
- Stand:
- 20120625150312
Auf Grund des § 45a Abs. 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2439) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer betragen bei den in § 45a Abs. 5 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Unternehmen 0,187 DM je Personen-Kilometer.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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