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title: "§ 44 PBefG — Linienbedarfsverkehr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbefg/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 44 PBefG — Linienbedarfsverkehr

Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr). Es kommen ausschließlich Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung. Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben werden.

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— Personenbeförderungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
